So ist dass, wenn man der Werbung vertraut. Die Story mit 1&1 ist natürlich noch nicht rum. Kurze Zusammenfassung, was bisher geschah
- im September beantragte ich einen Telefon und DSL-Anschluss bei 1&1
- der wird zwar geschalten, aber die Leitung bricht immer weg (so alle 10 Minuten ist der DSL-Sync weg)
- das ist vor allem dumm, wenn man über DSL telefoniert
- ich beschwere mich Anfang Oktober und setze eine Frist von zwei Wochen um das Problem zu beheben
- das einzige was passiert ist, dass meine 16 Mbit auf 2,3 Mbit gedrosselt werden, telefonieren geht immer noch nicht so wie es soll (nach ca. 30 Minuten ist die Verbindung wieder weg)
- ich kündige fristlos Ende Oktober
- und dann gehen mehrere Briefe hin und her in denen 1&1 mir nur eine Kündigung zum Ende der Mindestvertragslaufzeit einräumt
- ich zahl einfach nicht mehr, irgendwann muss ja was passieren
- aber es passiert nix, also lasse ich von Arcor im Februar einen neuen Anschluss schalten, der geht bis heute perfekt
- Jetzt will 1&1 Schadesnersatz über den Bayerischen Inkassodienst eintreiben (für den Ausfall der Grundgebühr)
Eine absolute Frechheit, aber so werden Kunden heute behandelt, da wird man sofort gebunden und wenn es dann technisch mal nicht geht, dann soll man als Kunde Pech gehabt haben? Nicht mit mir. Anwalt ist informiert, der hat sich köstlich darüber amüsiert, was sich 1&1 hier raus nimmt.
In den AGB steht es drin, ich bin auf der sicheren Seite und 1&1 will halt scheins über Inkassodienst und Sprüchen wie "[..] und behalten uns eine Datenspeicherung in einer Wirtschaftsauskunftei vor. Die negativen Folgen haben Sie sich selbst zuzuschreiben." die Leute einschüchtern, wenn das mal kein rechtswiedriges Verhalten ist.
Drecksladen!
Falls hier einer von diesem Sauhaufen mitliest, ich hab euch eure AGB zwar schon ausgedruckt und zugeschickt, aber hier nochmal, warum ich im Recht bin und ihr keinen Cent sehen werdet:
Gerät 1&1 mit Leistungsverpflichtungen in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn 1&1 eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Die Nachfristsetzung muss in schriftlicher Form erfolgen. Die schriftliche Form kann durch elektronische Form ersetzt werden, wenn der Kunde der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Die Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.